§ 4 TierErzHaVerbG
Trächtige Tiere
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres
- 1.
- nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
- 2.
- im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.
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