§ 8 TierGesBußG

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder trocknen gelassen wird,
2.
entgegen Artikel 8 oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet wird,
3.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wird,
4.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,
5.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines Transportmittels desinfiziert werden,
6.
entgegen Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,
7.
entgegen Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,
8.
entgegen Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder
9.
entgegen Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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