§ 13 TierGesG
Verbringungs- und Einfuhrverbote
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr
- 1.
- seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere,
- 2.
- von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind, oder
- 3.
- von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b
- 1.
- durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
- 2.
- durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
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