(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2526 - 2532)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 1.1) | - a)
Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern - b)
die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigen - c)
die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
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1.2 | Aufbau und Rechtsform (§ 4 Nr. 1.2) | - a)
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreiben - d)
Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern
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1.3 | Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1.3) | - a)
Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten - b)
die Schweigepflicht einhalten - c)
bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachten - d)
Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen
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1.4 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1.4) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären - b)
Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern - c)
die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten - d)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreiben - e)
wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen - f)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern
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1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5) | - a)
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.6 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Hygiene und Infektionsschutz (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2.1) | - a)
Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklären - b)
Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben - c)
Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten - d)
Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen - e)
Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgen - f)
Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen
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2.2 | Infektionskrankheiten und Seuchenschutz (§ 4 Nr. 2.2) | - a)
über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachten - b)
Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informieren - c)
Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführen - d)
Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifen - e)
Immunisierungen vor- und nachbereiten
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3 | Tierschutz, Patientenbetreuung (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Tierschutz (§ 4 Nr. 3.1) | - a)
Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachten - b)
Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen
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3.2 | Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten (§ 4 Nr. 3.2) | - a)
zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten - b)
auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeiden - c)
Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuen - d)
Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen
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4 | Kommunikation (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 4 Nr. 4.1) | - a)
verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden - b)
Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen - c)
zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen - d)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
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4.2 | Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen (§ 4 Nr. 4.2) | - a)
über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beraten - b)
Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuen - c)
Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren - d)
tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen - e)
Bestellung von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeiten - f)
Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informieren - g)
Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern
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4.3 | Verhalten in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 4.3) | - a)
Konfliktsituationen erkennen und einordnen - b)
durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragen - c)
Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten
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5 | Information und Datenschutz (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 5.1) | - a)
Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen - b)
Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschen - c)
Informationen beschaffen und nutzen
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5.2 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 5.2) | - a)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - b)
elektronische Daten sichern - c)
Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen
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6 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 6.1) | - a)
bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen - b)
Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren - c)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen
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6.2 | Marketing (§ 4 Nr. 6.2) | - a)
an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringen - b)
durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördern - c)
Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen
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6.3 | Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6.3) | - a)
Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzen - b)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirken - c)
interne Kooperation mitgestalten - d)
an der Teamentwicklung mitwirken - e)
Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
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6.4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6.4) | - a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläutern - b)
zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen - c)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewerten - d)
bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickeln - e)
Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern
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6.5 | Zeitmanagement (§ 4 Nr. 6.5) | - a)
Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringen - b)
patientenspezifische Terminplanung durchführen - c)
Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellen - d)
notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren - e)
Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachten - f)
Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten
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7 | Betriebsverwaltung und Abrechnung (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Verwaltungsarbeiten und Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) | - a)
Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten - b)
Posteingang und Postausgang bearbeiten - c)
Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeiten - d)
Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten - e)
Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten
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7.2 | Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 7.2) | - a)
Zahlungsvorgänge abwickeln - b)
Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentieren - c)
kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten - d)
Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigen - e)
Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten
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7.3 | Materialbeschaffung und-verwaltung (§ 4 Nr. 7.3) | - a)
Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln - b)
Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffen - c)
bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichen - d)
Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen
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8 | Tierärztliche Hausapotheke (§ 4 Nr. 8) | |
8.1 | Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen (§ 4 Nr. 8.1) | - a)
Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden - b)
Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden - c)
Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellen - d)
Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren - e)
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigen - f)
Bestände überwachen
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8.2 | Abgabe von Arzneimitteln (§ 4 Nr. 8.2) | - a)
Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgeben - b)
über Applikationsformen informieren - c)
über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren
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9 | Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin (§ 4 Nr. 9) | |
9.1 | Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 9.1) | - a)
gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklären - b)
Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten - c)
Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnen - d)
Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirken - e)
für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren
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9.2 | Assistenz bei tierärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 9.2) | - a)
Patienten für die Behandlung vorbereiten - b)
Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachen - c)
bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentieren - d)
subkutane Injektionen durchführen - e)
bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirken - f)
Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegen - g)
Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzen - h)
Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen
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10 | Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 10) | - a)
Ziele der Prävention erklären - b)
über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informieren - c)
Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartengerechten Haltung der Tiere motivieren - d)
Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren - e)
über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren - f)
Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären - g)
Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren
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11 | Laborarbeiten (§ 4 Nr. 11) | - a)
Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereiten - b)
hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentieren - c)
mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren - d)
Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentieren - e)
Schnelltests durchführen und dokumentieren
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12 | Röntgen und Strahlenschutz (§ 4 Nr. 12) | - a)
strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern - b)
physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären - c)
Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführen - d)
Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführen - e)
Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführen - f)
bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalten - g)
Film- und Bildbearbeitung durchführen - h)
bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken - i)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden - j)
Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten
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13 | Notfallmanagement (§ 4 Nr. 13) | |
13.1 | Erste Hilfe beim Menschen (§ 4 Nr. 13.1) | - a)
bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten - b)
Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben
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13.2 | Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier (§ 4 Nr. 13.2) | - a)
Notfallausrüstung warten - b)
Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten - c)
bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirken - d)
Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten
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