§ 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- 2.
- einem Wirbeltier
- a)
- aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- b)
- länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
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