§ 4c TierSchG

(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.

(2) Das Verbot gilt nicht

1.
für den Fall, dass eine Tötung der Küken
a)
nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
b)
im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,
2.
für nicht schlupffähige Küken,
3.
4.
für Küken,
a)
die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder
b)
deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

1.
einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
2.
einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.

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