§ 7 TierSchHuV

Anbindehaltung

(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn

1.
die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
2.
das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
3.
breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.

Fußnote(n):

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

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