§ 7 TierSchHuV
Anbindehaltung
(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn
- 1.
- die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
- 2.
- das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
- 3.
- breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.
Fußnote(n):
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)
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