§ 2 TierSchlV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Tier:
jedes lebende Tier;
2.
Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3.
Küken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
4.
Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
5.
Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.