§ 6 TierSchlV
Anforderungen an die Ausstattung
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
- 1.
- Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass
- a)
- Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,
- b)
- Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,
- 2.
- der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,
- 3.
- Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,
- 4.
- Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und
- 5.
- Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.
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