§ 11 TierSchTrV
Eintagsküken
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
- 1.
- die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
- 2.
- in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.