§ 3 TierSchTrV
Ausnahmen für Straßentransportmittel
Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von
- 1.
- Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis,
- 2.
- Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber oder
- 3.
- Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Navigationssystem
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.