§ 3 TierSchTrV

Ausnahmen für Straßentransportmittel

Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von

1.
Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis,
2.
Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber oder
3.
Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Navigationssystem
verfügen. § 10 bleibt unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.