Anlage 2 TierSchTrV
(zu § 9 Abs. 1 und 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)
- 1.
- EinhuferStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
- 2.
- RinderStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
- 3.
- Schafe und ZiegenStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
- 4.
- SchweineStraßen-, Schienen- und Schiffstransport
- 4.1
- Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht
bis zu kg je TierHöchstgruppengröße
Ferkel1 2 10 120 25 50 30 35 - 4.2
- Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
- –
- im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
- –
- im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,
- –
- bis zu fünf Sauen.
- 4.3
- Flächenbedarf
Lebendgewicht
bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier
in qm1 2 6 0,07 10 0,11 15 0,12 20 0,14 25 0,18 30 0,21 35 0,23 40 0,26 45 0,28 50 0,30 60 0,35 70 0,37 80 0,40 90 0,43 100 0,45 110 0,50 120 0,55 über 120 0,70
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.