Anlage 2 TierSchTrV

(zu § 9 Abs. 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)

1.
Einhufer
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2.
Rinder
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3.
Schafe und Ziegen
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
4.
Schweine
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1
Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höchstgruppengröße
Ferkel
12
10120
25 50
30 35
4.2
Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,
bis zu fünf Sauen.
4.3
Flächenbedarf
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Mindestbodenfläche je Tier
in qm
12
  60,07
 100,11
 150,12
 200,14
 250,18
 300,21
 350,23
 400,26
 450,28
 500,30
 600,35
 700,37
 800,40
 900,43
1000,45
1100,50
1200,55
über 1200,70

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.