§ 1 TierSeuchMeldV
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung
- 1.
- 2.
- 3.
- der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
- 4.
- der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
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