§ 20 TierZDV

Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

(1) In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:

1.
bei
a)
reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,
b)
Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder Kreuzung und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,
2.
das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos,
3.
bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und
4.
die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen anzugeben.

(2) Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. Zusätzlich sind anzugeben:

1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde,
2.
die Art der Manipulation des Embryos
a)
bei nicht manipulierten Embryonen der Buchstabe N,
b)
bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,
c)
bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Embryonen der Buchstabe W,
d)
bei durch Biopsie als männlich bestimmten Embryonen der Buchstabe M,
e)
bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmbaren Embryonen der Buchstabe U,
f)
bei Biopsien für andere Zwecke der Buchstabe B.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.

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