Anlage 1 TierZDV

(zu den §§ 10 und 11)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)

1.
Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;
d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
2.
Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

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