Anlage 1 TierZDV
(zu den §§ 10 und 11)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)
- 1.
- Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- a)
- abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
- b)
- Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
- c)
- einen Sprungraum für die Samengewinnung;
- d)
- ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
- e)
- einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
- f)
- Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2.
- Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
- a)
- ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
- b)
- die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.