Anlage 3 TierZDV

(zu § 17)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2922)

1.
Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit muss in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen.
2.
Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums muss eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit über folgende Einrichtungen verfügen:
einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;
einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden.
3.
Im Falle eines mobilen Laboratoriums muss die nationale Embryo-Entnahmeeinheit in dem Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus folgenden getrennten Abteilungen besteht:
einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird, und
einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen.
4.
Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden.

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