§ 1 TierZG
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
- 1.
- Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
- a)
- Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
- b)
- Schwein (Sus scrofa),
- c)
- Schaf (Ovis aries),
- d)
- Ziege (Capra hircus) sowie
- e)
- Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus caballus und Equus asinus) und
- 2.
- Hybridzuchtschweine.
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass
- 1.
- die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,
- 2.
- die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
- 3.
- die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
- 4.
- eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.
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