(Fundstelle: BGBl. I 2006, 248 - 254)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Nr. 5) | - a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern - b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
| 3 | |
- d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - e)
branchenspezifische Software anwenden - f)
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
| | 3 |
6 | Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten - b)
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen - c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden - d)
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen - e)
Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
| 5 | |
- f)
Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren - g)
Modelle herstellen, Formen übertragen - h)
Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden - i)
technischen Umsetzbarkeit prüfen
| | 4 |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 7) | - a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen - c)
Materialbedarf ermitteln - d)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
| 4 | |
- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - g)
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifen - h)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - i)
technische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfen - j)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
| | 3 |
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifen - c)
Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen - d)
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden - e)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen - f)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
| 4 | |
- g)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen - h)
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
| | 2 |
9 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden - b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen - c)
Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern - d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e)
Klebstoffe unterscheiden und verwenden - f)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - g)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern - h)
Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen - i)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
| 13 | |
- j)
Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen - k)
Hilfsstoffe auswählen und verwenden - l)
mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeiten - m)
Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten - n)
Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen
| | 5 |
10 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen - d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen - e)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
| 7 | |
- g)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen - h)
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen - i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten - j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben - k)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
| | 8 |
11 | Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden - b)
Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten - c)
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell - d)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen - e)
Verbindungsbeschläge auswählen und montieren - f)
Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen - g)
Fertigungsrisse anfertigen - h)
Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten
| 16 | |
- i)
Teile zusammenbauen - j)
Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen - k)
Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern
| 12 | |
- l)
Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen - m)
Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen - n)
Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen - o)
Einpass- und Endarbeiten durchführen - p)
Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen
| | 16 |
12 | Behandeln und Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen - b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln - c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen - d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
| 4 | |
- e)
Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwenden - f)
Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben - g)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen
| | 6 |
13 | Durchführen von Holzschutzmaßnahmen (§ 4 Nr. 13) | - a)
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen - b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen - c)
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen - d)
Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen
| | 3 |
14 | Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten (§ 4 Nr. 14) | - a)
Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen - b)
Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfen - c)
Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen - d)
Montagehilfen auswählen und nutzen - e)
Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen - f)
Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen - g)
Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren - h)
Fugen ausbilden - i)
Bauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführen - j)
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden - k)
elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbinden - l)
Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführen - m)
Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen - n)
Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern - o)
Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen
| | 14 |
15 | Instandhalten von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden
| 2 | |
- b)
Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren - c)
Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführen - d)
erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sichern - e)
Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen
| | 4 |
16 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Nr. 16) | - a)
kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg - b)
Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
| 3 | |
- c)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren - d)
Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten - e)
Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmen - f)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren - g)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern - h)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 5 |
17 | Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren - d)
Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen - e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
| 5 | |
- f)
Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentieren - g)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 5 |