§ 3 TKEMVFuAÜbertrV
Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.
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