(Fundstelle: BGBl. I 2010, 596 - 600)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden - b)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden - c)
Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigen - d)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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| - e)
konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigen - f)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
| | 6 |
2 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählen - b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheiden - c)
textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen - d)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen - e)
Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen - f)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen - g)
Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
| 10 | |
| - h)
Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen
| | 3 |
3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen - c)
Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
| 7 | |
| | - d)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren - e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
| | 8 |
4 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen - b)
Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollieren - c)
Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen - d)
Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen - e)
Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen
| 6 | |
- f)
Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren
| | 5 |
5 | Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen - b)
Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwenden - c)
vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellen - d)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen - e)
Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden
| 10 | |
- f)
Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen - g)
Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen - h)
Schnittkanten einfassen
| | 12 |
6 | Ausführen von Schweißarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen - b)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzen - c)
Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren - d)
vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
| 14 | |
- e)
Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen - f)
konvexe und konkave Schweißnähte herstellen - g)
unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen
| | 14 |
7 | Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegen - b)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen - c)
Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollieren - d)
Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
| 6 | |
- e)
geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen
| | 2 |
8 | Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen
| 4 | |
- b)
Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeiten - c)
Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen - d)
technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontieren - e)
Funktionen prüfen - f)
Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig machen - g)
Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen - h)
Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
|
| | - d)
Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren - c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen - d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - e)
Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
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- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten - b)
auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten - c)
Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 4 | |
- d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
| | 4 |
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen - b)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
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- c)
Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - d)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren
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- c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren, Toleranzen berücksichtigen - d)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen - e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen - f)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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