§ 1 TKÜV
Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der
- a)
- in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung,
- b)
- in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, c) in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzesz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- d)
- in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- e)
- f)
- im Landesrecht
- 2.
- den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes,
- 3.
- das Verfahren für den Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes,
- 4.
- 5.
- bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen,
- 6.
- welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann,
- 7.
- die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden, sowie
- 8.
- die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.
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