§ 13 TKÜV
Störung und Unterbrechung
Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über Störungen seiner Überwachungseinrichtungen und Unterbrechungen einer Überwachungsmaßnahme zu verständigen. Dabei sind anzugeben:
- 1.
- die Art der Störung oder der Grund der Unterbrechung und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie
- 2.
- der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung oder Unterbrechung.
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