§ 4 TKÜV
Grenzen des Anwendungsbereichs
(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation
- 1.
- wird an einen im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss gerichtet,
- 2.
- geht von einem im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss aus oder
- 3.
- wird an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung um- oder weitergeleitet.
(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu erfassen, in denen sie
- 1.
- von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss im Inland herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist oder
- 2.
- von einem in der Anordnung angegebenen Telekommunikationsanschluss im Ausland herrührt und für eine den berechtigten Stellen nicht bekannte Rufnummer im Inland bestimmt ist.
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