§ 1 TNV

Nummernplan

(1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbesondere:

1.
das Format der Nummern,
2.
ob und wie eine Untergliederung in Nummernbereiche und eine weitere Untergliederung in Nummernteilbereiche erfolgt,
3.
den Nutzungszweck,
4.
ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, originäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen werden,
5.
die Höchstzahl der einem Unternehmen für bestimmte Nummernarten zuteilbaren Nummern,
6.
das für Zuteilungen erforderliche Maß an abgeleitet zugeteilten Nummern,
7.
sonstige Bedingungen für die Nutzung, insbesondere wie viele Tage nach dem Wirksamwerden einer Zuteilung eine Nummer spätestens genutzt sein muss (Nutzungsfrist).

(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen.

(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Maßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.

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