§ 11 TNV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.
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