§ 6 TourFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
- 2.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- das Fachgespräch mit zwei Dritteln.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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