§ 4 TourKfmAusbV
Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie
- 2.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2.
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