§ 10 TranspRLG

Geschäftsweg

Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.