§ 8 TranspRLG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3.
- entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.