§ 2 TrDGV
Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
- 1.
- die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
- a)
- in Berlin,
- b)
- in Brandenburg,
- c)
- in Bremen,
- d)
- in Hamburg,
- e)
- in Mecklenburg-Vorpommern,
- f)
- in Niedersachsen,
- g)
- in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
- h)
- in Sachsen-Anhalt und
- i)
- in Schleswig-Holstein;
- 2.
- die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
- 1.
- die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
- a)
- in Baden-Württemberg,
- b)
- in Bayern,
- c)
- in Hessen,
- d)
- im Regierungsbezirk Köln,
- e)
- in Rheinland-Pfalz,
- f)
- im Saarland,
- g)
- in Sachsen,
- h)
- in Thüringen und
- i)
- im Ausland;
- 2.
- die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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