§ 21 TreuhG
(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
- 1.
- der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
- 2.
- die Eröffnungsbilanz;
- 3.
- der Gründungsbericht;
- 4.
- der Prüfungsbericht.
(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.
(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.
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