§ 8 TreuhG
Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften
(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:
- -
- Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
- -
- Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
- -
- Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.
(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.