§ 10 TrinkwEGV

Unterrichtungspflicht des Betreibers

(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über

1.
eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und
2.
besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.
Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt.

(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form

1.
auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und
2.
über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.
Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

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