§ 10 TrinkwEGV
Unterrichtungspflicht des Betreibers
(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über
- 1.
- eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und
- 2.
- besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.
(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form
- 1.
- auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und
- 2.
- über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.
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