§ 19 TrinkwEGV

Berichtspflichten der Behörden

(1) Die zuständige Behörde hat der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Anforderung Informationen in nicht personenbezogener Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete zu übermitteln. Insbesondere folgende Informationen sind zu übermitteln:

1.
Angaben zur Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete nach § 6,
2.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3, in den Trinkwassereinzugsgebieten,
3.
eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 15 in den Trinkwassereinzugsgebieten,
4.
Informationen über Vorfälle in Bezug auf Oberflächenwasser, Grundwasser und Rohwasser, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Informationen nach Absatz 1 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder der von diesem benannten Stelle nach Anforderung in elektronischer Form Informationen in nicht personenbezogener Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement. Insbesondere sind Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. In der Anforderung nach Satz 1 legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen fest, welche Art von Informationen in welcher Form zu welchem Zeitpunkt von den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf der Grundlage von Festlegungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu übermitteln sind.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder die von diesem benannte Stelle übermittelt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf sein Ersuchen Zusammenfassungen der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu Pflanzenschutzmitteln, einschließlich deren relevanter und nicht relevanter Metaboliten.

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