§ 4 TrinkwEGV
Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete
(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.
(2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.
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