§ 12 TrinkwV
Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen
Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und
- 2.
- die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.
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