§ 61 TrinkwV

Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge

Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat,
3.
bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat,
4.
die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und
b)
an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,
5.
Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, oder
6.
Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,
a)
um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet:
aa)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
bb)
die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter,
cc)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
dd)
die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder
ee)
ein anderer Umstand oder
b)
um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

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