Anlage 3 TrinkwV
(Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 52 - 53)
Teil IAllgemeine IndikatorparameterParameter | Einheit | Grenzwert/ Anforderung | Bemerkungen |
Aluminium | mg/l | 0,200 | |
Ammonium | mg/l | 0,50 | |
Calcitlösekapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. |
Chlorid | mg/l | 250 | |
Clostridium perfringens, einschließlich Sporen | Anzahl/ 100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. |
Coliforme Bakterien | Anzahl/ 100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml. |
Eisen | mg/l | 0,200 | |
Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2 790 bei 25 °C | Messungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen. |
Färbung | m–1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie) |
Geruch | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Geschmack | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden. | |
Koloniezahl bei 22 °C | ohne anormale Veränderung | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen. | |
Koloniezahl bei 36 °C | ohne anormale Veränderung | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml. | |
Mangan | mg/l | 0,050 | |
Natrium | mg/l | 200 | |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | ohne anormale Veränderung | ||
Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird. |
Sulfat | mg/l | 250 | |
Trübung | Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. |
Wasserstoffionen- konzentration | pH-Einheiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 |
Parameter | Technischer Maßnahmenwert |
Legionella spec. | 100/100 ml |
Parameter | Referenzwert |
Somatische Coliphagen | im Rohwasser: 50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.