Anlage 5 TrinkwV

(zu § 24 Absatz 1 und 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 56)

Teil I

Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung

BetriebsparameterReferenzwert
Trübungim Filtrat:
a)
0,3 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) bei 95 Prozent der Proben und
b)
in keiner Probe darf der Messwert von 1,0 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) überschritten werden

Teil II

Untersuchungshäufigkeit für den Betriebsparameter Trübung

Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro TagAnzahl der Untersuchungen
< 1 000wöchentlich
≥ 1 000 bis ≤ 10 000täglich
> 10 000fortlaufend

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