§ 3 TSEResZV
Mitteilungspflicht
Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
- 1.
- Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
- 2.
- die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
- 3.
- die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und
- 4.
- die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4
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