§ 3 TspV

Zugelassene Fahrzeuge

(1) Das Befahren der Talsperren ist mit anderen als den in Satz 2 bezeichneten Fahrzeugen verboten. Das Befahren der Talsperren ist mit Fahrzeugen der folgenden Arten zugelassen (zugelassene Fahrzeuge):

1.
einem Sportfahrzeug, mit Ausnahme eines
a)
Fahrzeuges mit Verbrennungsmotor, Gasmotor oder mit Stromgenerator,
b)
Haus- und Wohnbootes, Tauch- und Flugbootes, Luftkissenfahrzeuges, Tragflügelbootes sowie Amphibienfahrzeuges,
2.
einem Fahrzeug der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks im Rettungseinsatz und zu Ausbildungszwecken,
3.
einem Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei sowie
4.
einem Fahrzeug, das eine Befahrenserlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes nach Absatz 3 besitzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist das Befahren der Talsperren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.

(3) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann das Befahren der Talsperren mit weiteren Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrgastschiffen, Fähren und Fahrzeugen der berufsmäßigen Fischerei, im Einzelfall zulassen. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden. Für ein Wassermotorrad darf eine Erlaubnis nur für den Einsatz als Wasserskizugboot nach der Wasserskiverordnung erteilt werden.

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