§ 6 TspV
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,
- 1.
- das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,
- 2.
- bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder
- 3.
- mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,
(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.
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