§ 8 TspV

Abweichungen von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

(1) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für eine Fähre von den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Höhe eines zugelassenen Fahrzeugs über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.

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