Anhang I TÜPrKostO1992GebVAnpV

Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2047 - 2051)

Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1
Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)
1.1
Bemessungsgrundlage
1.1.1
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.
Die Jahresgebühr besteht aus
a)
der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b)
dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c)
dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d)
dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e)
dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2
Die Grundgebühr wird berechnet
a)
bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt je Dampfkessel in DM

 bis 100 qm Heizfläche3,04 x H + 110,-,
 über 100 qm bis 500 qm Heizfläche1,24 x H + 283,-,
 über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche1,04 x H + 377,-,
 über 3.000 qm Heizfläche0,94 x H + 629,-,
 
b)
bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in DM
0,14 x N + 110,-.
1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form46,- DM.
1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag152,- DM.
1.1.5Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb 
a)
mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden
82,- DM
b)
oder ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden
152,- DM.
1.1.6Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen
Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei
einem Rauminhalt
 bis 50 Liter90,- DM,
 über 50 Liter bis 400 Liter105,- DM,
 über 400 Liter bis 2.000 Liter142,- DM,
 über 2.000 Liter bis 5.000 Liter189,- DM,
 über 5.000 Liter bis 10.000 Liter225,- DM,
 über 10.000 Liter225,- DM
 und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter21,- DM.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7
Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1
Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.
1.1.7.2
Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in qm die Fläche

H = n x l x d(tief)a x pi
Es bedeuten:
nAnzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:
  b
 n(tief)max =------------
  2 x d(tief)a
lmittlere beheizte länge der Rohre in m,
d(tief)aRohraußendurchmesser in m,
bBreite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3
Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in qm die Fläche

                          d(tief)a
H = n x l x ------------ x pi,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre
einzusetzen ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen
Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche
pi x d(tief)a
H = n x l x ((--------------) + (t - d(tief)a)),
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5
Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
-
bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
-
bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohroberfläche).
1.2
Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
1.2.1
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben
a)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,
b)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 360 qm das 1,9fache der der Heizfläche von 100 qm entsprechenden Grundgebühr,
c)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 qm das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.
1.2.2
Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3
Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1
Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
a)
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache einer Grundgebühr erhoben.
b)
Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3.2
Prüfung der Antragsunterlagen
1.3.2.1
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben
a)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,
b)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 560 qm das 2,0fache der einer Heizfläche von 100 qm entsprechenden Jahresgebühr,
c)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 qm das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr.
1.3.2.2
Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.3.2.3
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 erhoben werden.
1.3.3
Abnahmeprüfung
1.3.3.1
Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.3.2
Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.3.3.3
Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.3.4
Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.4
Wiederkehrende Prüfungen
1.4.1
Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel.
1.4.2
In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
1.4.3
Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.4.4
Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:

- äußere Prüfung0,95fache )einer Jahresgebühr
- innere Prüfung0,95fache )
-Wasserdruckprüfung0,70fache )
1.5
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
1.5.1
Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.5.2
War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.6
Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.7
Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.

2
Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung
2.1
Bemessungsgrundlage
2.1.1
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2
Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung in DM
bis 4,00 t/h44,8 x D + 80,-
oder bis 2,75 MW63,9 x Q + 80,-
über 4,00 t/h22,4 x D + 168,-
oder über 2,75 MW31,9 x Q + 168,-.
2.1.3
Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 49,- DM.
2.1.4
Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2
Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 210,- DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.
2.3
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1
Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1.2 erhoben.
2.3.2
Prüfung der Antragsunterlagen
2.3.2.1
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 314,- DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende Anwendung.
2.3.2.2
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach Nummer 2.3.2 erhoben werden.
2.3.3
Abnahmeprüfung
2.3.3.1
Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3.2
Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.4
Wiederkehrende äußere Prüfung
Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5
Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

3
Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung
Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 147,- DM erhoben.
Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.

4
Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z.B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).

5
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
5.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben werden.
5.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
5.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4 erhoben werden.

6
Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
6.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.

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