Anhang III TÜPrKostO1992GebVUmstV

Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3483 - 3485

Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:

1
Aufzugsanlagen
1.1
Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.

1.2Grundgebühr
 Art der AufzugsanlagenGrundgebühr G
in EUR
 Gruppe I:
a)
Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b)
Personen-Umlaufaufzug
c)
Mühlenaufzug
d)
Bauaufzug mit Personenbeförderung
e)
Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f)
Behindertenaufzug
107,37
 Gruppe II:
a)
Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b)
Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c)
Lagerhausaufzug
d)
Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e)
Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
82,83
 Gruppe III:
a)
Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b)
Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c)
Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d)
Ablassvorrichtung
e)
Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f)
Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
53,69
 Gruppe IV:
Fassadenaufzug
117,60
 Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III. 
1.3Prüfungsfaktoren 
 Art der PrüfungPrüfungsfaktorf fürAufzügeder Gruppe
  IIIIIIIV
 Abnahmeprüfung
 Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage1,201,201,201,20
1.3.2für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes Prüfung der Aufzugsanlage0,600,600,600,60
1.3.3für die erste Aufzugsanlage1,551,551,551,55
1.3.4für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist1,401,401,401,40
1.3.5Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung1,30
1.3.6für die erste Aufzugsanlage1,001,001,001,00
1.3.7für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist0,900,900,900,90
1.3.8Zwischenprüfung0,500,500,750,90
1.4Zuschläge
1.4.1Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle10,74 EUR.
1.4.2Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.21,47 EUR.
1.4.3Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.10,74 EUR.
1.4.4Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg10,23 EUR.
1.4.5Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.40,39 EUR.
1.4.6Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang10,74 EUR.
1.4.7Bei Aufzügen
-
mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder - mit Rampenfahrt oder
-
mit Umgehungsschaltung oder
-
mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
20,45 EUR.
1.4.8Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag40,39 EUR.
1.4.9Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m19,43 EUR.
1.4.10Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag20,45 EUR.
1.4.11Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzugnach Zeitaufwand.
1.5
Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird - unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
1.6
Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
2
Aufzugswärterprüfung

2.1Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben26,59 EUR.
2.2
Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3
Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
4
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5
Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2.1
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu berechnen.

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