§ 2 TVGDV
(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.
(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.
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