§ 2 TVMindestlohn Maler 11
Mindestlöhne
- 1.
- Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
- 2.
- Die Mindestlöhne betragen:
- a)
- für „ungelernte Arbeitnehmer"/Mindestlohn 1
mit Wirkung zum 1. April 2023 12,50 € mit Wirkung zum 1. April 2024 13,00 € - b)
- für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"/Mindestlohn 2
mit Wirkung zum 1. April 2023 14,50 € mit Wirkung zum 1. April 2024 15,00 €
- 3.
- „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über:
- a)
- den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
- b)
- einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
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