§ 2 TVMindestlohn Maler 11

Mindestlöhne

1.
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne betragen:
a)
für „ungelernte Arbeitnehmer"/Mindestlohn 1
mit Wirkung zum 1. April 202312,50 €
mit Wirkung zum 1. April 202413,00 €
b)
für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"/Mindestlohn 2
mit Wirkung zum 1. April 202314,50 €
mit Wirkung zum 1. April 202415,00 €
3.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über:
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

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