§ 2 TVMindestlohnPäda 6

Regelungsgegenstände

(1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenentgelte und den jährlichen Urlaubsanspruch. Er enthält zudem eine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt.

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