§ 13 TWirtAusbV 2005
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schäferei
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Hütetechnik,
- 2.
- Schafhaltung und
- 3.
- Produktion von Wolle, Fleisch und Milch.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Ablammung und Aufzucht,
- 2.
- Weidewirtschaft und Futtergewinnung,
- 3.
- Schafhaltung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht:
- a)
- Anatomie und Physiologie,
- b)
- Züchtung und Rassen,
- c)
- Fruchtbarkeit und Reproduktion,
- d)
- Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
- e)
- Hygiene;
- 2.
- im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung:
- a)
- Futtermittel und Futterqualität,
- b)
- Konservierung und Lagerung,
- c)
- Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,
- d)
- Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Schafhaltung:
- a)
- Krankheiten,
- b)
- Haltungsformen und -technik,
- c)
- Qualitätsanforderungen an Milch, Fleisch, Wolle und Zuchttiere sowie Vermarktung der Produkte,
- d)
- Hütetechnik;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Schafhaltung | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht | 25 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Schafhaltung | 30 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfungsbereiche Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung, Schafhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
- 3.
- im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
- 4.
- innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
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