Anlage TWirtAusbV 2005
(zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1434 - 1443) | |||||||
Abschnitt I: Berufsfeldbreite Grundbildung | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
4 | Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
5 | Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) | a) | ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion erläutern und beachten | ||||
b) | Kreislaufwirtschaft erläutern | ||||||
c) | Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläutern | ||||||
d) | Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion und Vermarktung tierischer Produkte umsetzen | ||||||
6 | Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) | ||||||
6.1 | Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden | 4 | |||
b) | Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und durchführen | ||||||
c) | Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | ||||||
d) | Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten | ||||||
e) | gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachten | ||||||
6.2 | Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | bei Geschäftsvorgängen mitwirken | 2 | |||
b) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten | ||||||
6.3 | Kommunikation und Information (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3) | a) | betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen | 8 | |||
b) | Informationen beschaffen, auswerten und einordnen | ||||||
c) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | ||||||
d) | mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten | ||||||
e) | Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
f) | Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen führen | ||||||
g) | Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden | ||||||
7 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) | a) | produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und Produktionsabläufe dokumentieren | 3 | |||
b) | Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern | ||||||
8 | Maschinen, Geräte, und Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung beachten | 8 | |||
b) | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten | ||||||
c) | Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen | ||||||
d) | Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern | ||||||
e) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten | ||||||
9 | Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) | Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten | 2 | ||||
10 | Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) | ||||||
10.1 | Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1) | a) | Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren erläutern | 4 | |||
b) | Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züchtung anwenden | ||||||
10.2 | Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2) | Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen | 4 | ||||
10.3 | Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3) | a) | Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken | 7 | |||
b) | Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhaltend lagern | ||||||
10.4 | Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4) | a) | Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren | 6 | |||
b) | Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen | ||||||
c) | Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten | ||||||
10.5 | Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5) | Leistungen von Tieren ermitteln | 4 | ||||
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | Kalkulationen erstellen | 6 | |||
b) | an der Planung und Konzeption von Vermarktungsmaßnahmen mitwirken | ||||||
2 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Qualitätsdaten dokumentieren | 4 | |||
b) | verbraucherspezifische Anforderungen und Informationen bei der Produktion berücksichtigen | ||||||
3 | Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) | a) | berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum Transport anwenden | 3 | |||
b) | Nottötung durchführen | ||||||
4 | Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) | ||||||
4.1 | Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1) | a) | Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung mitwirken | 6 | |||
b) | Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassen- und Zuchtstandards, beurteilen | ||||||
c) | Zuchtdaten erfassen und dokumentieren | ||||||
4.2 | Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2) | a) | Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifische Haltungssysteme und -techniken anwenden | 9 | |||
b) | Tiere halten und versorgen | ||||||
c) | Tiere kennzeichnen | ||||||
d) | Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, transportieren | 2 | |||||
4.3 | Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3) | a) | Futterrationen berechnen und zusammenstellen | 4 | |||
b) | Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten | 4 | |||||
4.4 | Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4) | a) | Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und anwenden | 4 | |||
b) | Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunderhaltung und Seuchenprophylaxe, treffen | ||||||
c) | Medikamente nach Anweisung anwenden sowie Medikamentennachweis und Bestandsdokumentation führen | ||||||
d) | bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken | ||||||
4.5 | Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5) | a) | Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen | 7 | |||
b) | Tiere oder tierische Produkte vermarkten | 3 | |||||
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen | |||||||
A: Fachrichtung Rinderhaltung | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Kälber- und Jungrinderaufzucht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder füttern | 8 | |||
b) | Futtermittel auswählen und Futterrationen altersgerecht zusammenstellen und berechnen | ||||||
c) | Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwicklung bewerten | ||||||
d) | Entwicklung der Klauen beurteilen | ||||||
e) | Kälber und Jungrinder umsetzen und transportieren | ||||||
f) | Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwenden | ||||||
g) | Kälber enthornen | ||||||
2 | Rinderhaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) | a) | Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie Laktationsstatus einteilen und versorgen | 12 | |||
b) | Rinder bedarfs- und leistungsgerecht füttern | ||||||
c) | Herdenmanagement durchführen | ||||||
d) | Rinderhaltungssysteme beurteilen | ||||||
e) | Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durchführen | ||||||
f) | Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen | ||||||
g) | Rinder umstallen | ||||||
3 | Reproduktion (§ 5 Abs. 2 Nr. 3) | a) | Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und Anpaarungspartner auswählen | 10 | |||
b) | Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung mitwirken | ||||||
c) | Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leisten | ||||||
d) | Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Kälbern nach der Geburt durchführen | ||||||
4 | Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) | a) | Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden und Kühe melken | 18 | |||
b) | Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und bedienen | ||||||
c) | Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen | ||||||
d) | Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milchqualität durchführen | ||||||
e) | Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten | ||||||
5 | Weidewirtschaft Futtergewinnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5) | a) | Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren | 4 | |||
b) | Futter, insbesondere Silage, entnehmen | ||||||
c) | Weidetechniken erläutern und anwenden | ||||||
d) | Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläutern | ||||||
B: Fachrichtung Schweinehaltung | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Reproduktion (§ 5 Abs. 3 Nr. 1) | a) | Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken | 9 | |||
b) | Jungsauen für die Zucht selektieren | ||||||
c) | Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche vorbereiten | ||||||
d) | Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeitpunkt festlegen | ||||||
e) | Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besamung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfen | ||||||
f) | Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen | ||||||
2 | Sauenhaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2) | a) | Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen, Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Ferkeln durchführen | 10 | |||
b) | Ferkel kastrieren und Schwänze kupieren | ||||||
c) | Wurfausgleich durchführen | ||||||
d) | Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kondition und Status füttern | ||||||
e) | Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leistungskontrolle durchführen | ||||||
f) | Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen | ||||||
3 | Ferkelaufzucht und Schweinemast (§ 5 Abs. 3 Nr. 3) | a) | Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht, Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in Gruppen zusammenstellen | 20 | |||
b) | Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht füttern | ||||||
c) | Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenausgleich durchführen | ||||||
d) | Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen beobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln | ||||||
4 | Vermarktung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) | a) | Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordinieren und Transport vorbereiten | 5 | |||
b) | Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards vermarkten | ||||||
5 | Technische Systeme der Schweinehaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 5) | a) | Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und betriebsspezifisch anwenden | 4 | |||
b) | Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und anwenden | ||||||
6 | Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6) | a) | Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesondere Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln | 4 | |||
b) | Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den Nutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbesondere von Gülle, kalkulieren | ||||||
c) | Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzen | ||||||
d) | verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassen | ||||||
C: Fachrichtung Geflügelhaltung | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Haltung und Herdenmanagement (§ 5 Abs. 4 Nr. 1) | a) | Haltungsverfahren, -Systeme und Einrichtungselemente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden | 17 | |||
b) | Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und betriebsspezifisch anwenden | ||||||
c) | Licht- und Impfprogramme durchführen | ||||||
d) | Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima regeln | ||||||
e) | Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien festlegen | ||||||
f) | Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen ergreifen | ||||||
g) | Küken und Junggeflügel einstallen und versorgen | ||||||
h) | produktionszweigspezifische Maßnahmen durchführen, insbesondere Schnabel kupieren | ||||||
i) | Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren | ||||||
2 | Fütterung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2) | a) | Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien füttern | 15 | |||
b) | Fütterungstechniken beurteilen und anwenden | ||||||
c) | durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von Stickstoff- und Phosphoremissionen beitragen | ||||||
d) | Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfen | ||||||
e) | Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und den Einsatz dokumentieren | ||||||
3 | Produktgewinnung und Vermarktung (§ 5 Abs. 4 Nr. 3) | a) | Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen, verpacken und vermarkten | 10 | |||
b) | Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereiten | ||||||
c) | Vermarktungswege erläutern und beurteilen | ||||||
d) | Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten | ||||||
4 | Reproduktion, Vermehrung, Brut (§ 5 Abs. 4 Nr. 4) | a) | Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken | 6 | |||
b) | Bruteier gewinnen und lagern | ||||||
c) | Bruttechnik anwenden | ||||||
5 | Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5) | a) | Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der Nährstoffgehalte ermitteln | 4 | |||
b) | Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nutzen | ||||||
c) | Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzen | ||||||
d) | verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassen | ||||||
D: Fachrichtung Schäferei | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Schafhaltung (§ 5 Abs. 5 Nr. 1) | a) | Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hütehaltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stallhaltung, unterscheiden und beurteilen | 10 | |||
b) | Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen und pflegen | ||||||
c) | Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen | ||||||
d) | Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und füttern | ||||||
e) | Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen | ||||||
2 | Ablammung und Aufzucht (§ 5 Abs. 5 Nr. 2) | a) | Böcke auswählen und zuteilen | 10 | |||
b) | Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellen | ||||||
c) | Mutterschafe für die Geburt vorbereiten | ||||||
d) | Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leisten | ||||||
e) | Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Lämmern nach der Geburt durchführen | ||||||
f) | Lämmer kupieren und kastrieren | ||||||
g) | Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwenden | ||||||
h) | Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten | ||||||
3 | Produktion von Wolle, Milch und Fleisch (§ 5 Abs. 5 Nr. 3) | a) | Schurmethoden unterscheiden und Voll- und Schwanzschur durchführen | 12 | |||
b) | Qualität von Wolle und Vlies beurteilen | ||||||
c) | Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Wollqualität durchführen | ||||||
d) | Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterscheiden und Schafe melken | ||||||
e) | Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Fleischqualität durchführen | ||||||
f) | Schafe schlachten | ||||||
g) | Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen | ||||||
4 | Hütetechnik (§ 5 Abs. 5 Nr. 4) | a) | Schafe hüten | 6 | |||
b) | Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen und Herdengebrauchshunde einsetzen | ||||||
c) | Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen und führen | ||||||
5 | Weidewirtschaft, Futtergewinnung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5) | a) | Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren und Weideplan erstellen | 10 | |||
b) | Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen und durchführen | ||||||
c) | Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchführen | ||||||
d) | Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläutern | ||||||
e) | Weidestandorte beurteilen | ||||||
6 | Naturschutz und Landschaftspflege (§ 5 Abs. 5 Nr. 6) | Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen | 4 | ||||
E: Fachrichtung Imkerei | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Völkerführung und Bienengesundheit (§ 5 Abs. 6 Nr. 1) | a) | Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen | 21 | |||
b) | Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Fütterungen durchführen | ||||||
c) | Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern, Völker vereinigen und auflösen | ||||||
d) | Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhinderungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen und führen sowie Rechtsvorschriften beachten | ||||||
e) | Jungvölker aufbauen und pflegen | ||||||
f) | Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke, Brutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und auswintern | ||||||
g) | Bienengesundheit prüfen und sicherstellen | ||||||
2 | Bienenwanderung (§ 5 Abs. 6 Nr. 2) | a) | Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglichkeiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen Bedingungen auswählen | 5 | |||
b) | Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beachtung rechtlicher Vorschriften abklären | ||||||
c) | Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum Transport vorbereiten | ||||||
3 | Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz (§ 5 Abs. 6 Nr. 3) | a) | Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern | 3 | |||
b) | Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnahmen einleiten | ||||||
c) | Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchführen | ||||||
d) | Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben, insbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und durchführen | ||||||
e) | Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz erläutern | ||||||
4 | Bienenprodukte gewinnen und vermarkten (§ 5 Abs. 6 Nr. 4) | a) | Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten | 12 | |||
b) | verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewinnen | ||||||
c) | Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmittel-rechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllen | ||||||
d) | weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewinnen und verarbeiten | ||||||
e) | Produkte präsentieren und Kunden informieren | ||||||
5 | Königinnenzucht (§ 5 Abs. 6 Nr. 5) | a) | Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen und Ergebnisse beurteilen | 7 | |||
b) | Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuen | ||||||
c) | Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinheiten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse kontrollieren | ||||||
d) | instrumentelle Besamung erläutern | ||||||
6 | Betriebsmittel zur Bienenhaltung (§ 5 Abs. 6 Nr. 6) | a) | Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten erläutern | 4 | |||
b) | Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.